Schulversäumnisse

1. Allgemeine Entschuldigungspraxis

Eltern, Schüler und Lehrer sorgen gemeinsam für die Erfüllung der Teilnahmepflicht. Kann einmal nicht am Unterricht teilgenommen werden, so melden die Eltern am gleichen Tag das Versäumnis bis 9.00 Uhr im Sekretariat (0 26 26 / 97 84 - 0).
Das Mittagessen wird von den Eltern direkt bei Menüpartner abgemeldet (Tel.: 030 540044-85/service@menuepartner.de bis 9.00 Uhr oder im Portal bis 9.00 Uhr), ansonsten wird es berechnet.

Bei Versäumnissen erkundigt sich der Schüler/ die Schülerin bei seinen Mitschülern oder den Lehrpersonen nach versäumtem Unterrichtsstoff und arbeitet diesen nach.

2. Beurlaubungen

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Eltern, die um eine Beurlaubung für ihre Kinder bitten. Wie mit den Anträgen auf Beurlaubung umgegangen werden muss, regelt die "Übergreifende Schulordnung" für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien in §38 Abs. 1 – 3. Besonders vor oder nach Ferienabschnitten sollen Beurlaubungen nicht ausgesprochen werden!

Bitte beachten Sie, dass Beurlaubungen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden können, dazu gehören nicht „günstige“ Reise- und Urlaubstermine. Bedenken Sie außerdem, dass auch in den letzten Tagen vor den Ferien der Unterricht, egal wie er gestaltet ist, eine Bedeutung hat. „In Deutschland besteht Schulpflicht: Kinder im schulpflichtigen Alter müssen die Schule besuchen, d. h. regelmäßig und pünktlich am Unterricht und verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Eigenmächtig genommene Urlaubstage oder Urlaubsverlängerungen sind ein Verstoß gegen die Schulpflicht.“
(Antrag auf Beurlaubung)

3. Entschuldigungsverfahren in der MSS

Ist eine Schülerin oder ein Schüler verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltung teilzunehmen, so haben sie oder er bzw. die Eltern minderjähriger Schüler/innen die Schule unverzüglich zu informieren und die Gründe für das Fehlen spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen (§37 SchuO). Grundsätzlich gilt, dass Unterricht Vorrang vor anderen Terminen hat. Daher sollten im Voraus planbare Termine wie beispielsweise Arzttermine oder Fahrstunden nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeit vereinbart werden.

Beurlaubungen
Vorhersehbare Termine bedürfen der rechtzeitigen schriftlichen Antragstellung (i.d.R. mindestens eine Woche vorher)
Zuständig für Beurlaubungen sind:

  • für Einzelstunden: erst der/die Fachlehrer/in und dann die Stammkursleitung
  • für mehrere Stunden sowie ganze Tage bis zu 3 Tagen: die Stammkursleitung
  • für mehr als drei Tage: erst der Schulleiter und dann die Stammkursleitung

Vorhersehbare Abwesenheiten, deren Beurlaubung nicht fristgemäß, mindestens aber am Werktag vor der Abwesenheit, beantragt wurde, werden nicht entschuldigt. Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien können nur in Ausnahmen beurlaubt werden und bedürfen eines besonderen Antrags mit ausführlicher Begründung an die Schulleitung.

Erkrankungen / unvorhersehbaren Abwesenheiten von weniger als einem ganzen Tag

Im Krankheitsfall ist die Schule zunächst telefonisch bis 09:00 Uhr zu informieren. Die schriftliche Entschuldigung erfolgt nicht weiter über den Schulplaner wie bisher, sondern die versäumten Stunden werden nun über den Entschuldigungsbogen für die MSS entschuldigt. Dazu sind folgende Schritte nötig:

  • Ausfüllen des Entschuldigungsformulars
    Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen zusätzlich die Eltern den Bogen unterschreiben.
  • Vorlage bei der Tutorin / dem Tutor zur Unterschrift
  • Vorlage des Formulars bei allen betroffenen Fachlehrerinnen und Fachlehrern in der ersten Fachstunde nach Ende der Abwesenheit, spätestens jedoch nach drei Tagen erneute Vorlage bei der Tutorin / dem Tutor, welche die Stunden entschuldigt

Bei Erkrankungen während des Unterrichts mit vorzeitigem Verlassen der Schule wird die unterrichtende Lehrkraft informiert und wie bisher über das Sekretariat die Schule vorzeitig verlassen. Die schriftliche Entschuldigung für die versäumten Stunden ist nachzureichen. Wird das Entschuldigungsformular nicht fristgemäß vorgelegt oder erfolgte keine ordnungsgemäße Abmeldung, so gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Vorgehensweise bei Erkrankungen / unvorhersehbaren Abwesenheiten von ganzen Tagen

  • Ausfüllen des Entschuldigungsformulars
  • Vorlage des Formulars bei der Stammkursleitung in der ersten Fachstunde  nach Ende der Abwesenheit, spätestens nach drei Tagen
  • Stammkursleitung entschuldigt die Stunden

Wird das Entschuldigungsformular erst nach dieser Frist vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Bei ganztägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen (Exkursionen, Aktionstagen, Kursfahrten) werden pauschal 9 Unterrichtstunden als versäumt angerechnet.

Fehlen auf Grund von anderen Schulveranstaltungen

  • Versäumter Unterricht auf Grund von Teilnahme an Schulveranstaltungen wird nicht als Fehlstunde gezählt. Die betreuende Lehrkraft bescheinigt den Schüler/innen die Teilnahme an der Schulveranstaltung. Die Bescheinigung ist der Tutorin / dem Tutor zeitnah vorzulegen.
  • Fehlstunden, für die eine Leistungsüberprüfung angekündigt war, werden nur entschuldigt, wenn am Morgen des entsprechenden Tages bis 07:15 Uhr eine telefonische Krankmeldung unter Angabe der entsprechenden Überprüfung und der betroffenen Lehrkraft bei der Schule erfolgte und nach der Abwesenheit das Entschuldigungsformular fristgemäß vorgelegt wurde. Anderenfalls wird die Leistung mit 0 MSS-Punkten bewertet (§54 SchO). Es entfällt die Möglichkeit der Nachschrift.
  • Leistungsüberprüfungen (auch unangekündigte), die in unentschuldigten Stunden versäumt wurden, werden mit 0 MSS-Punkten bewertet. Es entfällt die Möglichkeit der Nachschrift.
  • In besonderen Fällen kann die Schule die zusätzliche Vorlage von ärztlichen Nachweisen verlangen.
  • Der versäumte Unterrichtsstoff (Inhalte, Übungsaufgaben) ist in angemessener Zeit vollständig und selbständig nachzuarbeiten.
  • Diese Erklärung sowie die ausgefüllten und abgezeichneten Formulare sind von den Schülerinnen und Schülern abzuheften, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Sie dienen als Nachweis für erfolgte Beurlaubungen und Entschuldigungen.